Karten für die Gewässerrandstreifen im Kreis Dingolfing-Landau abrufbar
Zoombild vorhanden
© Boris Mittermeier
Gewässerrandstreifen sind ein gesetzlich festgelegter Schutzbereich eines Gewässers, der als Pufferzone zwischen landwirtschaftlicher Fläche und Wasser dient.
Durch das Volksbegehren "Rettet die Bienen" wurde in Bayern 2019 die gesetzliche Verpflichtung zur Einhaltung von Gewässerrandstreifen eingeführt. Art.16 des Bayerischen Naturschutzgesetzes verbietet die acker- und gartenbauliche Nutzung von Uferbereichen natürlicher Gewässer in einer Breite von mindestens 5 m, bei staatlichen Flächen von mindestens 10 m von der Uferlinie (Gewässerrandstreifen).
Für den Landkreis Dingolfing-Landau erfolgte die Bearbeitung der Gewässerrandstreifenkulissen für die stehenden Gewässer und die Fließgewässer parallel.
Dabei handelt es sich aber noch um einen vorläufigen Bearbeitungsstand.
Insbesondere beim Verlauf des Mamminger Bachs kommt es aktuell zu Abweichungen, eine Korrektur wird hier zeitnah veröffentlicht.
Die Vorveröffentlichung soll auch als Orientierung dazu dienen, dass die Landwirte die Gewässerrandstreifen bereits jetzt - vor oder zur Herbstaussaat - anlegen können.
Gemäß §38 a WHG (Wasserhaushaltsgesetz) hat der Landwirt zu prüfen, ob ein Gewässerrandstreifenpflicht notwendig ist.
Die vom Wasserwirtschaftsamt Landshut bereitgestellten Karten können heruntergeladen und mit der Zoom-Funktion anschließend vergrößert werden.
Zu finden sind auf der Seite des Wasserwirtschaftsamtes Landshut die Karten für folgende Gebiete:
- Gemeinde Gottfrieding
- Gemeinde Loiching
- Gemeinde Mamming
- Gemeinde Marklkofen
- Gemeinde Mengkofen
- Gemeinde Moosthenning
- Gemeinde Niederviehbach
- Markt Eichendorf
- Markt Frontenhausen
- Markt Pilsting
- Markt Reisbach
- Markt Simbach
- Markt Wallersdorf
- Stadt Dingolfing-Landau
- Stadt Landau a.d.Isar
Die Begehung und Einstufung der Gewässer im Landkreis Dingolfing-Landau durch das Wasserwirtschaftsamt Landshut hinsichtlich der Pflicht zur Einhaltung eines Gewässerrandstreifens gem. Art.16 (2) BayNatSchG, ist abgeschlossen. Seit Dezember 2023 wurden rund 1.300 km Gewässer III. Ordnung kartiert. Dabei wurde vom Wasserwirtschaftsamt positiv hervorgehoben, das die Landwirte bereits viele Gewässerrandstreifen vor der Begehung angelegt hatten.
Auflagen nach dem Wasserhaushaltsgesetz sind gesondert zu betrachten
- Eine Einstufung nach dem Wasserhaushaltsgesetz §38 a erfolgte nicht.
- Die Bewirtschafter müssen selbst ermitteln, ob ein Gewässerrandstreifen notwendig ist.
- Zur Ermittlung der durchschnittlichen Hangneigung steht in iBALIS ein Hilfsinstrument zur Verfügung, welches in der Feldstückskarte, Ebene „Hangneigung § 38a WGH/§ 5 DÜV“ aufgerufen werden kann.
- Im Menü „Hilfe – Videoanleitungen“ ist eine Anleitung (inkl. Video) zur Ermittlung der durchschnittlichen Hangneigung sowie der Düngeabstände zu finden.
- Fördermöglichkeiten und Auflagen können mit dem zuständigen Fördersachbearbeiter abgestimmt werden.
Ansprechpartner
AELF Landau a.d.Isar-Pfarrkirchen
Anton-Kreiner-Straße 1
94405 Landau a.d.Isar
Telefon: 09951 693-5227
Fax: 09951 693-5555
E-Mail: poststelle@aelf-lp.bayern.de

