Düngung und gesetzliche Grundlagen

Traktor mit Güllefass bei bodennaher Gülleausbringung auf Grünland

Neben der Düngeverordnung (DüV) sind für bestimmte Betriebe zusätzliche Vorgaben zum Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern oder zur Erstellung einer betrieblichen Stoffstrombilanz relevant. In roten und gelben Gebieten sind zusätzlich Maßnahmen bei der Landbewirtschaftung zu beachten.

Ausführliche Informationen stehen unter den angegebenen Links auf den Internetseiten der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zur Verfügung.

Verschiebung der Sperrfrist 2023/24

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Deggendorf - Straubing Sachgebiet L2.3P Landnutzung erlässt gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 Düngeverordnung folgende Allgemeinverfügung:

Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, wird abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 Düngeverordnung

auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai 2023

wie folgt verschoben:

Für die Landkreise Dingolfing-Landau, Deggendorf, Kelheim, Landshut, Passau, Rottal-Inn und Straubing-Bogen sowie die kreisfreien Städte Landshut und Straubing

auf Flächen, die durch § 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung der Düngeverordnung (AVDüV) vom 22.12.2020 als mit Nitrat belastet ausgewiesen wurden, sogenannten "roten Flächen".
vom 15. Oktober 2023 bis einschließlich 14. Februar 2024

Für die Landkreise Freyung-Grafenau, Passau, Regen, Rottal-lnn und Straubing-Bogen sowie die kreisfreien Städte Passau und Straubing

auf Flächen, die nicht durch § 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDÜV) vom 22.12.2020 als mit Nitrat belastetet ausgewiesen sind.
vom 15. November 2023 bis einschließlich 14. Februar 2024

Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen; sowie für die Einhaltung der N-Obergrenzen.

Die Sperrfristen, die für die Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben sind, sind weiter zu beachten.

Sperrfristprogramm – in welchen Zeiträumen ist Düngen verboten?

Die Sperrfristen gelten für alle Dünger mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff oder Phosphat. Die Excel-Anwendung "Sperrfristprogramm" der LfL zeigt in Abhängigkeit der angebauten Kultur und der Gebietskulisse, ob die Fläche im Sommer/Herbst noch gedüngt werden darf.

Sperrfristprogramm - LfL Externer Link